Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung begrüßt beschlossenen Regierungsentwurf zur Einpassung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO)

Berlin, 7. November 2016 - Das Bundeskabinett hat am 2. November den Gesetzentwurf zur Entschärfung der Strafbarkeit bei formal unzureichender Insolvenzantragstellung und zur Einpassung der neuen Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) in das deutsche Insolvenzrecht beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwalt Verein (DAV) und ihre Arbeitsgruppe Europa begrüßen, dass damit die neue EuInsVO mit Beginn ihrer Anwendbarkeit im Juli 2017 auf ein sicheres Fundament gestellt wird. Das ist darum von besonderer Bedeutung, weil immer mehr Unternehmensinsolvenzen einen europäischen, grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.

Die neue Verordnung (EU) 2015/848 gilt für die ab dem 26. Juni 2017 eröffneten Insolvenzverfahren. Als Rechtsakt der Europäischen Union gilt sie in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unmittelbar und direkt, sodass weitere Umsetzungsakte nicht erforderlich sind. Allerdings haben die bisherigen Regelungen in der Praxis gezeigt, dass sich die Vorgaben der EuInsVO immer dann besonders konfliktarm und praxisgerecht anwenden lassen, wenn sie mit dem nationalen Verfahrensrecht, der Insolvenzordnung (InsO), verzahnt werden.

„Insgesamt bewerten wir den Gesetzentwurf als sehr gelungen“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft. Rechtsanwalt Daniel F. Fritz, Sprecher der Europagruppe und als Private Expert der Europäischen Kommission bei der Formulierung der neuen EuInsVO maßgeblich involviert, ergänzt: „Die neue EuInsVO nimmt eine Vorreiterrolle ein. Sie führt über zahlreiche neue Instrumente wie etwa das virtuelle Sekundärverfahren ein Konzerninsolvenzrecht ein.“ Dies mache vor allem verfahrensrechtliche Regelungen notwendig. Dass hier klare und weitgehend effektive Regelungen vorgesehen seien, sei auch im Hinblick auf die Diskussion um den ‚Insolvenzstandort Deutschland’ zu begrüßen.

Darüber hinaus hat das Bundesjustizministerium diese Einpassung europarechtlicher Vorgaben dazu genutzt, um ein drängendes Problem der Praxis zu lösen und überbordende Strafverfolgung einzudämmen. In der Vergangenheit wurden etliche Geschäftsführer belangt, die zwar rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hatten, deren Antrag aber nicht allen Formerfordernissen entsprach. Diese Anträge wurden dann zunächst nicht als zulässig geführt. Hat ein Antragsteller nicht alle Formalien erfüllt, soll es ihm zukünftig möglich sein, das Fehlende noch innerhalb von drei Wochen ab gerichtlicher Anforderung nachreichen zu können. Er kann dann nicht strafrechtlich belangt werden. „Da die Insolvenzgerichte bundesweit unterschiedliche formale Anforderungen an einen Antrag stellen, kommt diese Neufassung der Wirklichkeit entgegen und befreit in fairer Weise ansonsten rechtstreu Handelnde von strafrechtlichen Risiken", erklärt Prager.