Stefanie Breitenströter-Brüggemann LL.M.
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Über Stefanie Breitenströter-Brüggemann LL.M.
Stefanie Breitenströter-Brüggemann LL.M. ist...
Stefanie Breitenströter-Brüggemann ist Rechtsanwältin, Associate Partnerin bei hww und wird regelmäßig als Insolvenzverwalterin eingesetzt. Mit über zehn Jahren Erfahrung in führenden Wirtschaftskanzleien begleitet sie Unternehmen, Gläubiger und Entscheider durch anspruchsvolle wirtschaftliche Krisensituationen – kompetent, pragmatisch und lösungsorientiert.
Ihr Weg begann mit dem Abschluss als Diplom-Rechtspflegerin, nach dem Studium in Münster, dann gefolgt von sieben Jahren bei der internationalen Großkanzlei White & Case LLP, wo sie umfangreiche wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Expertise aufbaute. Es folgten vier Jahre bei der PLUTA Rechtsanwalts GmbH, wo sie tief in die operative Insolvenzverwaltung und Sanierungspraxis eintauchte.
Bei hww verantwortet sie Insolvenzverfahren verschiedenster Größenordnung und steht Unternehmen darüber hinaus auch beratend in Restrukturierungs- und Eigenverwaltungsverfahren zur Seite. Sie verbindet juristische Genauigkeit mit einem ausgeprägten Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge – und entwickelt Lösungen, die funktionieren.
Sprachen
Deutsch I Englisch
Tätigkeitsschwerpunkte
Rechtsanwältin I Associate Partnerin
Werdegang
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TätigkeitRechtsanwältin bei PLUTA Rechtsanwalts GmbH
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TätigkeitAbschluss Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht
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TätigkeitAbschluss Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht
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TätigkeitRechtsanwältin bei White & Case Insolvenz GbR
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StudiumAbschluss Master of Laws Global Business Law, La Trobe University, Melbourne, Australien
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StudiumAbschluss 1. Staatsexamen, Universität Münster
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StudiumAbschluss 2. Staatsexamen
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StudiumAbschluss Diplom Rechtspflegerin
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SchulbildungAbschluss Abitur
Mitgliedschaften
Der Kreis für Transformation und Restrukturierung (DKTR)
Distressed Ladies
Wirtschaftsjunioren
Konrad-Adenauer-Stiftung
Arbeitskreis Insolvenzrecht Ostwestfalen
Veröffentlichungen
zuletzt: ZIP 2025, 1655
Ausstellung einer Bordkarte nach Insolvenzeröffnung keine Begründung einer Masseverbindlichkeit
VIA 2025, 51 AG München: Anmeldung eines deliktischen Forderungsattributs nur bei zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners
